Die Tierversuchs- und Vermarktungsverbote nach der Kosmetikrichtlinie – Auslegungsprobleme und das Verhältnis zu REACH
Mit der Richtlinie 76/768/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel (Kosmetikrichtlinie)1 erfolgte in der Europäischen Gemeinschaft eine Harmonisierung der nationalen Regelungen über die Herstellung und das Inverkehrbringen von Kosmetika. Durch die Richtlinie 2003/15/EG2, die siebte Änderungsrichtlinie zur Richtlinie 76/768/EWG, wurden Tierversuchsverbote und Vermarktungsverbote für unter dem Einsatz von Tierversuchen hergestellte kosmetische Mittel3 eingeführt.
Es stellt sich die Frage, wie diese Verbotsvorschriften auszulegen sind (dazu II.) und in welchem Verhältnis sie zu der am 18. Dezember 2006 verabschiedeten Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)4 stehen (dazu III.). Die Gerichte der Europäischen Gemeinschaft wurden bislang in zwei Fällen mit den Verbotstatbeständen derStellung bezogen haben: Die auf eine teilweise Nichtigerklärung der Richtlinie 2003/15/EG gerichtete Klage der EFfCI (European Federation for Cosmetic Ingredients) wurde sowohl vom Gericht erster Instanz der Europäischen
Gemeinschaften (EuG)5 als auch in der Rechtsmittelinstanz vom Europäischen Gerichtshof (EuGH)6 mangels Klagebefugnis des Verbandes als unzulässig erachtet7, so dass die Gerichte keine inhaltliche Bewertung der novellierten Kosmetikrichtlinie vorzunehmen brauchten.
Gemeinschaften (EuG)5 als auch in der Rechtsmittelinstanz vom Europäischen Gerichtshof (EuGH)6 mangels Klagebefugnis des Verbandes als unzulässig erachtet7, so dass die Gerichte keine inhaltliche Bewertung der novellierten Kosmetikrichtlinie vorzunehmen brauchten.
Autor(en)
Professor Dr. Kristian Fischer
Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
StoffR 05 / 2007 (Juli 2007)
Verkaufspreis
€ 25,00