Das neue Kontrollsystem für Chemikalien nach der REACH-Verordnung
Ein Quantensprung im Europäischen Verwaltungsverbund?
Bis zum Inkrafttreten der REACH-Verordnung waren bzw. sind die zentralen europäischen Vorgaben für das Chemikalienrecht in der Richtlinie 67/548/EWG enthalten. Ihre bis in die Gegenwart maßgebliche Kontur erhielt diese Grundrichtlinie durch die Richtlinie 79/831/EWG. Nach dieser Änderungsrichtlinie dürfen neue chemische Stoffe nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn sie zuvor angemeldet werden. Das Anmeldeerfordernis beschränkt sich indessen auf das Inverkehrbringen, erfasst also nicht bereits die Herstellung. Der nationale Gesetzgeber hat dieses Anmeldeerfordernis in §§ 4 ff. ChemG aufgegriffen. Nicht erfasst von der Anmeldepflicht nach der Grundrichtlinie sind sog. Altstoffe“, die bereits vor dem 18.9.1981 in den Verkehr gebracht wurden. Diese unterlagen zwar seit dem Jahre 1993 der sog. Altstoff-Verordnung 793/93/EWG.
Autor(en)
Dr. Thorsten Siegel
Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
EurUp 03 / 2007 (August 2007)
Verkaufspreis
€ 32,00