Zur Anwendbarkeit des § 38 BauGB bei der Errichtung/Änderung von Müllverbrennungsanlagen und EBS-Kraftwerken
Das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren gewährt dem Vorhabensträger einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Genehmigung, wenn die Voraussetzungen der §§ 5, 6 BImSchG – Schutz und Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren sowie Einhaltung sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften – vorliegen. Zu den sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften gehört auch die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Vorhaben.
Existiert eine planungsrechtliche Grundlage für das Vorhaben in Form eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes nicht, besteht bei Heizkraftwerken auf Abfallbasis die Gefahr, dass solche Anlagen aufgrund von Akzeptanzdefiziten in der Bevölkerung durch Nichtausübung bzw. Ausübung der kommunalen Planungshoheit verbunden mit einer Veränderungssperre oder auch aufgrund von Bürgerentscheiden, die Einfluss auf die kommunale Planungshoheit nehmen, verhindert werden. In all diesen Fällen stellt sich die Frage, ob das Fachplanungsprivileg § 38 BauGB in Anspruch genommen werden kann. Gemäß § 38 BauGB sind auf Planfeststellungsvorhaben von überörtlicher Bedeutung sowie für Vorhaben für die Errichtung und den Betrieb öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen die Vorschriften der §§ 29-37 BauGB nicht anzuwenden. Das bedeutet, dass eine Anlage an einem Standort auch ohne bzw. entgegen der planungsrechtlichen Ausweisung – unter Berücksichtigung der städtebaulichen Belange – auch gegen den Willen der Kommune durch Entscheidung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbehörde zugelassen werden kann. Die seit 1960 im BauGB verankerte Vorschrift will vermeiden, dass überörtlich bedeutsame Vorhaben bzw. öffentlich zugängliche Abfallentsorgungsanlagen im örtlichen Interessenkonflikt stecken bleiben. Seit der letzten Novelle durch das Gesetz zur Änderung des Baugesetzbuches und zur Neuregelung des Rechts der Raumordnung (BauROG) von 1997 ist die Anwendbarkeit des § 38 BauGB auf öffentlich zugängliche Abfallbeseitigungsanlagen begrenzt worden. Damit könnte das Fachplanungsprivileg für (Ersatzbrennstoff-) Kraftwerke und Müllverbrennungsanlagen nicht herangezogen werden, wenn es sich hierbei um Anlagen zur energetischen Verwertung handelt. Der nachfolgende Beitrag erläutert unter Heranziehung der Entstehungsgeschichte und der gesetzgeberischen Zielsetzung sowie aufgrund der Rechtsprechung des EuGH und der nationalen Gerichte, warum Heizkraftwerke, in denen unvorbehandelte und/oder vorbehandelte (EBS) Abfälle zur Energieversorgung eingesetzt werden, unter bestimmten Voraussetzungen als öffentlich zugängliche Abfallbeseitigungsanlagen anzusehen sind.
Autor(en)
Prof. Dr. Andrea Versteyl
Contentpartner
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Publikation
AbfallR 03 / 2007 (Juni 2007)
Verkaufspreis
€ 32,00