Der Begriff des Deponiebetreibers im KrW-/AbfG und in der DepV
Als Deponiebetreiber sieht das Bundesverwaltungsgericht diejenige natürliche oder juristische Person an, die tatsächlich und rechtlich in der Lage ist, den Betrieb der Deponie entsprechend den gesetzlichen Anforderungen zu führen.
Ein zentraler Begriff des Deponierechts ist der des Deponiebetreibers. In der Regel ist die Bestimmung des Deponiebetreibers unproblematisch. Wenn jedoch im Laufe der Zeit eine Mehrzahl von Personen durch vertragliche Vereinbarungen deponiebezogene Verpflichtungen übernommen haben, gestaltet sich die Bestimmung des Deponiebetreibers mitunter schwierig. In den von der Rechtsprechung entschiedenen Fällen wurde die Problematik vornehmlich nach der Stilllegung einer Deponie bedeutsam, wenn es galt, den zur Profilierung, Abdichtung, Rekultivierung und Nachsorge Verpflichteten zu bestimmen. Nach dem Inkrafttreten der Deponieverordnung (DepV) taucht die Problematik verstärkt aber auch dann auf, wenn es darum geht, den nach den §§ 19 und 25 Abs. 2 DepV zur Sicherheitsleistung Verpflichteten zu bestimmen.
Autor(en)
EMLE Gregor Alexander Franßen
Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
AbfallR 03 / 2007 (Juni 2007)
Verkaufspreis
€ 32,00